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2015 beschloss die weltweite Staatengemeinschaft das Pariser Klimaabkommen, das 2021 in Kraft trat und damit das Kyoto-Protokoll ablöste. Das «Paris Agreement» hat zum Ziel, die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf deutlich unter zwei Grad Celsius zu begrenzen, möglichst sogar auf 1,5 Grad. Alle Vertragsstaaten (erstmals auch Schwellen- und Entwicklungsländer) müssen dazu nationale Reduktionsziele (Nationally Determined Contribution NDC) ausarbeiten. Gemäss den Vereinten Nationen müssen die Treibhausgasemissionen bis im Jahr 2030 um 45 Prozent im Vergleich zu 2010 gesenkt werden, um die globale Erwärmung deutlich unter zwei Grad Celsius zu halten.
Ursprünglich war die COP26 in Glasgow für 2020 geplant. Sie musste aufgrund der Covid-Pandemie jedoch auf Herbst 2021 verschoben werden.
Das übergreifende Ziel dieser Klimakonferenz der Vereinten Nationen war, weiter am 1,5-°C-Ziel des Pariser Abkommens festzuhalten. Dafür sollten die wichtigsten Regeln für effektiven Klimaschutz bestimmt und Massnahmen zum Erreichen der Ziele in die Wege geleitet werden. Als entscheidender Bestandteil hatten die Teilnehmenden das Regelbuch des Pariser Klimaabkommens zu komplettieren und zu operationalisieren.
Einerseits wurden in Glasgow die konkreten Regeln definiert, um die Reduktion von Treibhausgasemissionen einheitlich zu dokumentieren, diese transparent zu kommunizieren und Doppelzählungen («double counting») zu vermeiden (siehe unten). Zudem haben die Vertragsstaaten die Umsetzungsregeln zu Artikel. 6 verabschiedet. Damit wurde das Regelwerk für den internationalen Handel von Emissionsreduktionen genauer definiert.
Der Artikel 6 des Pariser Abkommens öffnet die Möglichkeit, dass Länder zur Erreichung ihrer jeweiligen nationalen Klimaziele (NDC) eine «freiwillige Zusammenarbeit» mit anderen Ländern eingehen. In Glasgow wurden Umsetzungsregeln von Artikel 6 des Paris-Abkommens beschlossen. Diese konkreten Rahmenbedingungen und verbindlichen Regeln waren sechs Jahre lang hart und kontrovers verhandelt worden. Die Verabschiedung des Regelwerks bedeutet einen wichtigen und grossen Schritt für die Zukunft von Klimaschutzprojekten wie sie myclimate unter anderem für Privatpersonen und Unternehmen als konkrete Massnahme für eigene, nicht zu verhindernde CO2-Emissionen anbietet. (Siehe hierzu auch das Erklärvideo weiter oben).
Bisher, zurückgehend auf die Regeln des Kyoto-Protokolls, finanzierten Staaten oder Unternehmen Klimaschutzmassnahmen in Form von Klimaschutzprojekten in Entwicklungs- oder Schwellenländern. Diese vermindern nachweislich den Ausstoss von CO2-Emissionen und generieren dadurch handelbare CO2-Zertifikate. Diese sogenannten Emissionsreduktionszertifikate (Certified Emission Reductions, – CERs) können auf internationalen CO2-Märkten gehandelt und übertragen werden. Das heisst, bislang konnten Staaten oder Private sich die dadurch entstehenden Emissionseinsparungen durch ihre Finanzierung selbst gutschreiben.
Im Pariser Klimaabkommen regelt der Artikel 6.2 die direkte zwischenstaatliche Kooperation, also den Handel von Emissionsminderungszertifikaten zwischen zwei Staaten, während der Artikel 6.4 die multilaterale Kooperation regelt. Artikel 6.4. sieht die Etablierung eines «Mechanismus zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen und zur Förderung nachhaltiger Entwicklung» vor und definiert damit die Nachfolge des Clean Development Mechanism (CDM) aus dem Kyoto-Protokoll. Überwacht werden soll dieser neue Mechanismus von einem noch zu schaffenden UN Supervisory Body (zukünftiger Nachfolger des CDM Executive Board, EB).
Unter beiden Artikeln sind klare Qualitätsanforderungen an die Projekte definiert. Diese fokussieren zum Beispiel auf die Umweltintegrität, Transparenz und eine nachhaltige Entwicklung.
Zertifikate des freiwilligen Marktes, welche bis zum Jahr 2020 generiert wurden (vintage 2020 oder älter) fallen noch unter das Kyoto-Protokoll. Zertifikate jüngeren Datums fallen bereits unter das Regelwerk des Pariser Klimaschutzabkommens.
Ein wichtiges Ziel des Regelwerkes ist es, eine Doppelzählung von Emissionsminderungen zu verhindern. Von einer Doppelzählung würde man sprechen, wenn zwei Parteien ein und dieselbe Emissionsreduktion an ihre jeweiligen Klimaziele anrechnen würden. Zum Beispiel, wenn die Schweiz und das Land, indem ein myclimate Klimaschutzprojekt umgesetzt wird, die erwirkten CO2-Reduktionen für sich zählen würden. Die Vertragsstaaten haben sich deshalb auf Regeln geeinigt, welche eine doppelte Anrechnung von Emissionsminderungen zwischen Staaten ausschliessen. Dies soll mit sogenannten «Corresponding Adjustments»
sichergestellt werden. Konkret funktioniert dies folgendermassen:
Ein Land, in welchem ein Klimaschutzprojekt umgesetzt wird, kann entscheiden, ob es sich die durch das Projekt erzielten Emissionsreduktionen selbst an das eigene Emissionsreduktionsziel anrechnet oder ob es diese Anrechnung an einen anderen Staat abtritt. Wenn das Projektland die Emissionsreduktionen nicht für sich beansprucht, so nimmt es eine entsprechende Anpassung seiner berichteten Emissionen im Zusammenhang mit dem Erreichen des eigenen Emissionsreduktionsziels vor. Diese Anpassung wird Corresponding Adjustment (CA) genannt. Wenn sich das Projektland jedoch entscheidet, die erfolgten Reduktionen selbst anzurechnen, dann wird kein CA ausgestellt. Zukünftig wird es also CO2-Zertifikate mit und ohne CA geben.
Die Corresponding Adjustments in Artikel 6 sind für den freiwilligen CO2-Markt vor allem in Bezug auf den Klimaneutralitätsclaim wichtig, denn Klimaneutralität bedingt die alleinige Anrechnung beim Unternehmen und die Entfernung der Buchhaltung des Projektlandes. Für CO2-Zertifikate ohne CA hat myclimate das neue Impact-Label «Wirkt. Nachhaltig» entwickelt.
An der COP26 in Glasgow wurden alle Staaten dazu aufgefordert, ihre nationalen Klimaziele und Massnahmen bis Ende 2022 zu überarbeiten. Das Ziel, die Erwärmung deutlich unter zwei Grad zu halten, wird weiterhin verfolgt. Die weltweiten Treibhausgasemissionen sollen bis 2030 um 45 Prozent im Vergleich zu 2010 gesenkt werden.
In Glasgow wurden entscheidende Umsetzungsregeln für die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zur Erreichung der nationalen Klimaziele verabschiedet. freiwillige Finanzierung von Klimaschutzprojekten verabschiedet. Es herrscht nun mehr Klarheit über die Umsetzung des Pariser Abkommens. Dies hat auch Auswirkungen auf den freiwilligen CO2-Markt. Neu ist, dass Emissionsreduktionen, die mit CO2-Zertifikaten ohne CAs bestätigt werden, nicht mehr dafür verwendet werden können, Produkte, Unternehmen etc. als klimaneutral auszuweisen. Stattdessen können jedoch die Klimaschutzwirkung im Gastland und die weiteren positiven Wirkungen des Projekts (SDGs) mit einem Impact Claim ausgewiesen werden.
Weitere Informationen zur zukünftigen Entwicklung rund um die freiwillige Finanzierung von Klimaschutzprojekten lesen Sie hier.
Quellen:
https://www.carbon-mechanisms.de/grundlagen/das-uebereinkommen-von-paris-und-dessen-artikel-6
https://www.ey.com/de_de/decarbonization/freiwilliger-markt-fuer-co2-kompensation-im-umbruch
https://www.carbonbrief.org/in-depth-q-and-a-how-article-6-carbon-markets-could-make-or-break-the-paris-agreement
https://carbonmarketwatch.org/2021/12/10/faq-deciphering-article-6-of-the-paris-agreement/#article-6-intro
https://www.uvek.admin.ch/uvek/de/home/uvek/medien/medienmitteilungen.msg-id-85865.html
https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/klima/dossiers/klimakonferenz-glasgow-cop26.html
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