Strengere Regeln für Green Claims und umweltbezogene Werbung in der EU. Was ändert sich?

Frankreich hat seit 2023 die Regeln für umweltbezogene Werbung und Green Claims verschärft. Die Europäische Union zieht mit der Green Claims Directive und dem Rahmengesetz Unfair Commercial Practices Guideline bald nach. Für Produkte und Dienstleistungen, die mit Attributen wie «klimaneutral», umweltfreundlich, nachhaltig oder ähnlichen Bezeichnungen beworben werden, gelten dann strenge Auflagen. Das myclimate Impact-Label «Wirkt. Nachhaltig» erfüllt Stand heute sämtliche Anforderungen der neuen Gesetze.

«Green Claims» wie «emissionsfrei» oder «klimaneutral» sind aus der Werbung kaum mehr wegzudenken. Die Aussagekraft solcher umweltbezogener Werbeaussagen ist für Konsument*innen allerdings begrenzt. Eine Untersuchung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2020 stufte mehr als die Hälfte aller «Green Claims» in der EU als vage, irreführend oder unbegründet ein.  

Um dem entgegenzuwirken, sollen im Rahmen des EU Green Deals die Regeln zur freiwillige Kommunikation verschärft werden.  

Im Rahmen des «EU Green Deals» hatte die Europäische Kommission mit einer Revision der bestehenden Unfair Commercial Practices Guideline (UCPG) begonnen, um Kriterien für missverständliche Umweltaussagen auf Produkten und von Firmen generell genauer zu definieren. Diese Revision wurde Ende des Jahres 2023 abgeschlossen, die neue Richtlinie tritt somit ab 2026 EU-weit in Kraft.  

Im Frühjahr 2023 hat die EU-Kommission eine neue Direktive eingereicht – die EU Green Claims Directive –, welche sich speziell mit der Verifizierbarkeit von umweltbezogenen Aussagen («Green Claims») befasst. Nach einer mit grosser Mehrheit verabschiedeten Vorlage im EU-Parlament im Frühjahr 2024 befindet sich die neue Richtlinie noch (Stand Sommer 2024) in finalen Aushandlungen zwischen dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament. Diese Verhandlungen sollen Ende des Jahres 2024 abgeschlossen sein. Nach der Umsetzung in die Gesetzgebungen der Mitgliedsstaaten tritt sie spätestens 2028 in Kraft.  

Frankreich ist bereits einen Schritt weiter: Ein neues Gesetz, das umweltbezogene Werbung an klare Bedingungen knüpft, ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.  

Welche neuen Standards plant die EU für Green Claims?  

Beide oben aufgeführten Gesetzesvorhaben sorgen für eine Verschärfung und Regulierung von produkt- und unternehmensbezogenen Werbeaussagen für alle Firmen, die im EU-Raum Geschäfte machen. Die neue Richtlinie schafft einheitliche Standards für umweltbezogene Werbung. Ihr Ziel ist es, diese Aussagen für Konsument*innen verlässlich (basierend auf wissenschaftlichen Untersuchungen), miteinander vergleichbar und überprüfbar zu machen. Greenwashing soll verhindert und den Konsument*innen in der EU informierte Kaufentscheide ermöglicht werden.  

  • Die überarbeitete UCPG untersagt generische Umweltaussagen wie «umweltfreundlich» vollständig, ausser die Unternehmen können eindeutig eine sogenannte ökologische Exzellenz nachweisen, beispielsweise anhand eines EU-Umweltlabels oder mit Hilfe eines nationalen «Typ-I» Labels eines der Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus untersagt sie die werbliche Verwendung jedes breiten Nachhaltigkeitsbegriffes wie «verantwortungsvoll» oder «nachhaltig», da diese alle Dimensionen der Nachhaltigkeit (ökologisch, sozial und ökonomisch) umfassen. 
     
  • Beide Richtlinien gelten auch für Claims, die die freiwillige Unterstützung von Klimaschutzprojekten ausserhalb der eigenen Wertschöpfungskette hervorheben (Beyond Value Chain Mitigation). Sie setzen generell striktere Voraussetzung zur Verwendung darauf basierender Aussagen. Claims, die von Kompensation (Offsetting) oder Klimaneutralität sprechen werden in der Regel nicht mehr zulässig sein. 
     
  • Im Rahmen der Green Claims Richtlinie sind Unternehmen, die eine Umweltaussage tätigen möchten, verpflichtet, diese mit hinreichenden wissenschaftlichen Belegen (der Schwerpunkt liegt auf dem LCA-Ansatz und Primärdaten) zu untermauern, Diese müssen zuerst in einem EU-Mitgliedsstaat verifiziert werden, bevor die Angabe auf dem Produkt oder der Unternehmenswebsite verwendet werden darf. 
     
  • Gemäss der aktuellen Position des EU-Parlaments (noch kein endgültiges Gesetz) dürfen Unternehmen auch kommunizieren, dass sie Klimaschutzprojekte (sowohl CO2-Vermeidungs- als auch Senkenprojekte) unterstützen, wenn sie ihre Emissionen im eigenen Handlungsbereich bereits so weit wie möglich reduziert haben und die Projekte nur für die noch unvermeidbaren Emissionen nutzen. Die jeweiligen Projekte und daraus generierten Zertifikate müssen nachvollziehbar und von hoher Qualität sein. 
     
  • Details zu den spezifischen Projekten, beispielsweise zur Methodik (Vermeidungsansatz oder Senkenansatz), müssen angegeben werden  
     
  • Das Unternehmen muss auf jeden Fall im Rahmen der Green Claims Directive eindeutig zwischen den Ergebnissen eigener Reduktionsbemühungen (inklusive der Lieferkette) und der Projektunterstützung ausserhalb der eigenen Wertschöpfungskette (Beyond Value Chain Mitigation) unterscheiden. 

Unternehmen, die gegen die Bestimmungen verstossen, sollen mit Bussgeldern bestraft werden.  

Ab wann gelten die neuen Direktiven? Für wen gelten sie?

Die neuen Direktiven mit ihren Verschärfungen, insbesondere die Green Claims Direktive, sind noch nicht geltendes Gesetz. Obwohl das EU-Parlament die überarbeitete UCPD bereits angenommen hat, könnten die spezifischen Bestimmungen der «Green Claims»-Richtlinie noch Änderungen unterliegen, da diese Richtlinie sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. 

Die Unfair Commercial Practices Directive wird aller Vorraussicht nach schon im dritten Quartal 2026 in allen Mitgliedsstaaten in Kraft treten. Die Green Claims Directive ist für spätestens 2028 zu erwarten. 

Die Green Claims Directive gilt für alle in Europa ansässigen Firmen inklusive Tochtergesellschaften. Nur kleine Unternehmen mit weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz und weniger als zehn Mitarbeitenden sind hiervon ausgenommen. Für KMU plant die EU besondere Unterstützungsmassnahmen. 

Was bedeuten die neuen EU-Standards für die Schweiz?

Obwohl die EU Green Claims Direktive hauptsächlich auf Unternehmen innerhalb der Europäischen Union abzielt, wird sie auch für Schweizer Unternehmen relevant, die ihre Produkte oder Dienstleistungen in die EU exportieren. Diese Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Umweltangaben den neuen EU-Standards entsprechen. Umweltbezogene Aussagen wie «klimaneutral» oder «umweltfreundlich» müssen durch wissenschaftliche Belege untermauert und von Dritten verifiziert werden. Auch für Schweizer KMUs mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Umsatz von unter zwei Millionen Euro gelten weniger strenge Vorschriften, jedoch können sie freiwillig ihre Angaben überprüfen lassen. 

Zusätzlich hat die Schweiz ihre eigenen gesetzlichen Bestimmungen verschärft, um gegen Greenwashing vorzugehen. 2024 wurde das CO2-Gesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angepasst. Ab dem 1. Januar 2025 wird es als unlauter gelten, falsche oder unbelegte Aussagen über den Klimaeinfluss von Produkten oder Dienstleistungen zu machen. Unternehmen müssen alle Umweltangaben durch objektive und überprüfbare Daten stützen. Diese Regelung betrifft nicht nur grosse Unternehmen, die Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen müssen, sondern auch Werbeaussagen und freiwillige Äusserungen. 

Um die Umsetzung dieser Massnahmen zu fördern, hat die Schweizer Konsumentenschutzorganisation eine Plattform eingerichtet, auf der Verbraucher*innen verdächtige Fälle von Greenwashing melden können. Ziel dieser Initiative ist es, unlautere Werbung mit Green Claims sichtbarer zu machen und die Transparenz für die Verbraucher*innen zu erhöhen. 

Wie ist die Gesetzeslage zu umweltbezogener Werbung in Frankreich?  

In Frankreich ist seit dem 1. Januar 2023 ein Gesetz (Art. L229-68 du code de l'environnement) in Kraft, das strenge Regeln zu umweltbezogener Werbung aufstellt. Der Begriff «klimaneutral» oder eine andere Formulierung mit der gleichen Bedeutung sind in der Werbung für ein Produkt oder eine Dienstleistung nur erlaubt, wenn:  

  • Ein jährlich aktualisierter Bericht über die Treibhausgasemissionen des Produkts oder der Dienstleistung gemäss der Norm NF EN ISO 14067 (oder einer gleichwertigen Norm) erstellt wird.  
     
  • Ein 10-Jahresplan vorliegt, der aufzeigt, wie die Treibhausgasemissionen des Produkts oder der Dienstleistung kontinuierlich reduziert werden, einschliesslich quantifizierter jährlicher Reduktionsziele.   
     
  • Ein Bericht mit Einzelheiten zu den Projekten, mit denen die verbleibenden Treibhausgasemissionen kompensiert werden, erstellt wird. Darin müssen unter anderem die Kosten pro Tonne CO₂-Äquivalent und die Modalitäten für den Verzicht auf eine Doppelzählung erfasst sein.
     
  • Eine Zusammenfassung all dieser Punkte öffentlich zugänglich ist, beispielsweise auf einer Webseite.  

Wie setzt myclimate die verschärften Green-Claims-Vorschriften um?  

Mit dem Impact-Label «Wirkt. Nachhaltig» hat myclimate ein Label entwickelt, das den neuen Anforderungen heute bereits entspricht. Unternehmen können damit spezifisch, nach wissenschaftlichen Standards und von unabhängigen Drittparteien überprüft ausweisen, dass sie in Gastländern so viele Emissionen einsparen, wie sie selber ausstossen. So stellen sie ihre eigenen Reduktionsmassnahmen glaubwürdig in den Vordergrund der Kommunikation.  

Zu diesem Zweck erstellen myclimate-Expert*innen plausibilisierte CO₂-Bilanzen, die als Basis für die Berechnung dienen. Mit dem Impact-Label gekennzeichnete Produkte und Dienstleistungen erfüllen auch nach den geplanten Verschärfungen weiterhin alle Vorschriften.  

Alles zum neuen Impact-Label von myclimate lesen Sie hier. 

Die eigenen Emissionen berechnen, den CO2-Fussabdruck vermindern und wirksame Klimaschutzprojekte unterstützen.

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